Pflegeversicherung

 

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Die Pflegeversicherung wurde in 2 Stufen eingeführt:

1. Stufe     "Häusliche Pflege"  

2. Stufe     "Stationäre Pflege" 

Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, d.h.

deutsche gesetzliche Krankenkasse         

deutsche gesetzliche Pflegepflichtkasse,

 

deutsche private Krankenversicherung    

deutsche private Pflegepflichtversicherung,

wenn keine Befreiung stattgefunden hat. Befreiung für Im Ausland wohnende Deutsche möglich. Grenzgänger sind der Pflegeversicherung unterstellt. 

 

Grenzgänger in der DCH-Krankenversicherung (Grenzgängermodell) werden z.Zt. noch nicht zur Pflegeversicherung herangezogen.

 

Pflegebedürftige sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate, in erheblichem 

oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

 

Ob Pflegebedürftigkeit überhaupt und wenn ja, in welcher der drei Stufen sie vorliegt, entscheidet die Pflegekasse aufgrund eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). 

Die Ärzte des MDK begutachten die Pflegebedürftigkeit des Versicherten in seinem Wohnbereich.

 

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten muss, neben den medizinischen Voraussetzungen, auch eine Vorversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt ist.

 

Die Leistungen der deutsche gesetzliche und deutsche private Krankenversicherung

Die Leistungen der gesetzlichen und der privaten Pflegeversicherung sind gleichwertig. 

Unterschiedlich sind die Finanzierungssysteme.

Es wird nach drei Pflegestufen unterschieden und geleistet. Maßstab für die Einstufung in die 

Pflegestufe I bis III ist ein Punktesystem, das alltägliche Tätigkeiten / Verrichtungen bewertet.

Pflegestufe I = 3 Punkte        Pflegestufe II =  4 und 5 Punkte        Pflegestufe III = 6 Punkte:

Fortbewegen im Zimmer                       

Aufstehen und Zubettgehen                   

Ankleiden und Auskleiden                      

Verrichten der Notdurft                         

Einnehmen von Mahlzeiten                    

Waschen, Kämmen oder Rasieren         

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 1 Punkt 

Aufwendungsersatz bei häuslicher Pflegedurch eine geeignete Pflegekraft je nach Pflegestufe bis zu monatlich:Stufe I  € 440,-. Stufe II:  € 1040,-, Stufe III:  € 1.510,-; bei Härtefällen Ausnahmen bis zu € 1.918,-. Oder

Pflegegeld für häusliche Pflege durch eine Pflegeperson je nach Pflegestufe monatlich bis zu: Stufe I: € 225,-,  Stufe II: € 430,-, Stufe III: € 685,-.  Oder

Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege je nach Pflegestufe bis zu monatlich: Stufe I: € 440,-, Stufe II: € 1.040,-, Stufe III: € 1.510,-. Oder

Leistungen für die Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wenn Besonderheiten des einzelnen Falles nicht in Betracht kommen. Stufe I: bis max. € 1.023,-, Stufe II: bis max. € 1.279,-, Stufe III: bis max. € 1.510,-, bei Härtefällen Ausnahmen bis zu € 1.825,- pro Monat. Die Leistungen der Pflegekasse dürfen dabei aber 75% des Heimentgelts nicht übersteigen.

Für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen. Ebenso dürfen die Aufwendungen der einzelnen Pflegekassen € 15.339,- pro Jahr und Versicherten nicht übersteigen.

Die Kombination von Kostenerstattung für eine Pflegefachkraft und Pflegegeld für sonstige Pflegepersonen ist möglich.

Die Prämie zur Pflegeversicherung der gesetzlichen Krankenkasse berechnet sich 

Bruttoarbeitslohn in CHF  x  Kurs  x  1,95 %  =  Beitrag in Euro;   

bis max. zur Beitragsbemessungsgrenze von monatlich  € 3.750.

Bei Kinderlosigkeit ab Vollendung des 23. Lebensjahr wird ein Zuschlag von 0,25 % erhoben.

 

Die Prämie der privaten Krankenversicherung ist vom Alter abhängig.

Es wird vom Schweizer Arbeitgeber kein Zuschuss zur Pflegeversicherung bezahlt.

 

Nähere Einzelheiten sind über RE Dienstleistungen für Grenzgänger IlNlFlO e.V. und Aufenthalter IlNlFlO e.V. zu erfahren.

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wir handeln im Auftrag von :

eingetragener Verein Grenzgänger I•N•F•O e.V., gegründet 1991, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1221 

eingetragener Verein Aufenthalter  I•N•F•O e.V., gegründet 2000, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1562