Die
Pflegeversicherung wurde in 2 Stufen eingeführt:
1.
Stufe "Häusliche Pflege"
2.
Stufe "Stationäre Pflege"
Die
Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, d.h.
wenn keine Befreiung stattgefunden
hat. Befreiung für Im
Ausland wohnende Deutsche möglich. Grenzgänger
sind der Pflegeversicherung unterstellt.
Grenzgänger
in der DCH-Krankenversicherung (Grenzgängermodell) werden z.Zt. noch nicht zur
Pflegeversicherung herangezogen.
Pflegebedürftige
sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,
voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate, in erheblichem
oder höherem
Maße der Hilfe bedürfen.
Ob
Pflegebedürftigkeit überhaupt und wenn ja, in welcher der drei Stufen sie
vorliegt, entscheidet die Pflegekasse aufgrund eines Gutachtens des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK).
Die Ärzte des MDK
begutachten die Pflegebedürftigkeit des Versicherten in seinem Wohnbereich.
Um
Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten muss, neben den medizinischen
Voraussetzungen, auch eine Vorversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt ist.
Die
Leistungen der deutsche
gesetzliche und deutsche private Krankenversicherung
Die
Leistungen der gesetzlichen und der privaten Pflegeversicherung sind
gleichwertig.
Unterschiedlich sind die Finanzierungssysteme.
Es wird nach
drei Pflegestufen unterschieden und geleistet. Maßstab für die Einstufung in
die
Pflegestufe I bis III ist ein Punktesystem, das alltägliche Tätigkeiten /
Verrichtungen bewertet.
Pflegestufe
I = 3 Punkte Pflegestufe II = 4
und 5 Punkte Pflegestufe III = 6
Punkte:
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Pflegegeld
für häusliche Pflege durch eine Pflegeperson je nach Pflegestufe monatlich
bis
zu:
Stufe I: € 225,-, Stufe II: € 430,-, Stufe III: € 685,-. Oder |
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Aufwendungen
für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege je
nach Pflegestufe bis zu monatlich: Stufe I: € 440,-, Stufe II: € 1.040,-,
Stufe III: € 1.510,-. Oder |
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Leistungen
für die Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn die häusliche oder
teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wenn Besonderheiten des
einzelnen Falles nicht in Betracht
kommen. Stufe I: bis max. € 1.023,-, Stufe II: bis max. € 1.279,-, Stufe III:
bis max. € 1.510,-, bei Härtefällen Ausnahmen bis zu € 1.825,- pro
Monat. Die Leistungen der Pflegekasse dürfen dabei aber 75% des
Heimentgelts nicht übersteigen. |