Es besteht eine
gesamtschweizerische Krankenversicherungspflicht.
Kurzaufenthalter
werden bis 3 Monate von dieser Krankenversicherungspflicht nicht erfasst.
Befreiung
von der Versicherungspflicht in der Schweiz
Wichtig: Der
schweizerische Arbeitgeber hat nur zu kontrollieren, ob eine
Krankenversicherung besteht und Meldung an die kantonale Kontrollstelle zu
machen. Der Arbeitgeber nimmt keinen Einfluss auf die Krankenversicherung.
Ein Zuschuss wird
vom Arbeitgeber nicht bezahlt.
Jeder
Kurzaufenthalter muss darauf achten, dass er lückenlos krankenversichert
ist.
Der
Kurzaufenthalter sollte sich möglichst vor Arbeitsaufnahme in der Schweiz um
einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz bemühen.
Der Arbeitgeber
bezahlt keinen Zuschuss zur Krankenversicherung.
Wir
empfehlen die Pflichtkrankenversicherung nach KVG zu wählen.
Oder
in der jetzigen Krankenkasse in Deutschland verbleiben.