Es
besteht eine gesamtschweizerische Krankenversicherungspflicht, von der sich der Grenzgänger
aus Deutschland befreien lassen kann, auch die selbstständigen Grenzgänger.
Die Krankenversicherungspflicht gemäß den Bilateralen
Verträgen.
Jeder Grenzgänger muss darauf achten,
dass er lückenlos krankenversichert ist. Sollte dem Kanton kein Nachweis über
eine Krankenversicherung erbracht werden, wird der Grenzgänger einer
schweizerischen Krankenversicherung zwangsweise zugeführt, ebenfalls ist der
doppelte Beitragssatz als Strafprämie zu bezahlen.
Sinnvoll
kann nur eine Versicherung sein,
die für den Grenzgänger auch Krankheitskosten in der Schweiz übernimmt. So
können z.B. länger andauernde Behandlungen dann vor bzw. nach der Arbeit am
Arbeitsort durchgeführt oder ein Krankenhaus in der Schweiz in Anspruch
genommen werden.
Beim Wechsel der Krankenversicherungen
sind verschiedene Kündigungsfristen zu beachten; RE
Dienstleistungen für Grenzgänger I·N·F·O e.V. und Aufenthalter I·N·F·O
e.V.
hilft weiter.

Der Grenzgänger sollte sich möglichst
sechs Wochen vor
Arbeitsaufnahme in der Schweiz um einen entsprechenden
Krankenversicherungsschutz bemühen, da bei den einzelnen Versicherungsgesellschaften, bzw. Krankenkassen die Beantragungszeiträume
bis
zu vier Wochen dauern können.
Vier Möglichkeiten
der Krankenversicherung für den selbständigen Grenzgänger (es geht weiter bei
den Angestellten)
1.
Die Pflichtkrankenversicherung in der Schweiz (genannt Bila, da sie zu den
bilateralen Verträgen zum 01.06.2002 eingeführt wurde.)
2.
Die Befreiung von der Bila und die Weiterversicherung in der deutschen
gesetzlichen Krankenkasse.
3.
Die Befreiung von der Bila und die Weiterversicherung oder Neuversicherung in
der deutschen privaten Krankenversicherung.
4.
Die Befreiung von der Bila und die Versicherung in der schweizer
Krankenversicherung und ein Zusatzversicherung.