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zurück zu den Möglichkeiten der Aufenthalter Krankenversicherung Wichtig: Der schweizerische Arbeitgeber hat nur zu kontrollieren, ob eine Krankenversicherung besteht und Meldung an die kantonale Kontrollstelle zu machen. Der Arbeitgeber nimmt keinen Einfluss auf die Krankenversicherung. Ein Zuschuss wird vom Arbeitgeber nicht bezahlt. Jeder Aufenthalter muss darauf achten, dass er lückenlos krankenversichert ist. Sollte dem Kanton kein Nachweis über eine Krankenversicherung erbracht werden, wird der Aufenthalter einer schweizerischen Krankenversicherung zwangsweise zugeführt, ebenfalls ist rückwirkend der doppelte Beitragssatz als Strafprämie zu bezahlen.
Wer kann sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien *.pdf Angrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz *.pdf
Sinnvoll kann nur eine Versicherung sein, die für den Aufenthalter auch Krankheitskosten in der Deutschland übernimmt. So können z.B. länger andauernde Behandlungen in der Heimat durchgeführt oder ein Krankenhaus in Deutschland in Anspruch genommen werden.
Beim Wechsel der Krankenversicherungen sind verschiedene Kündigungsfristen zu beachten; RE Dienstleistung für Grenzgänger I·N·F·O e.V. und Aufenthalter I·N·F·O e.V. hilft weiter.
Der Aufenthalter sollte sich möglichst sechs Wochen vor Arbeitsaufnahme in der Schweiz um einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz bemühen, da bei den einzelnen Versicherungsgesellschaften, bzw. Krankenkassen die Beantragungszeiträume bis zu vier Wochen dauern können. Im Interesse eines ungestörten Ablaufs des Arbeitsverhältnisses, achten die Schweizer Arbeitgeber darauf, dass bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ein genügender Krankenversicherungsschutz vorliegt, auch um die entsprechende Meldung an den Kanton zu geben. Das D-CH Krankenversicherungsmodell, auf das Sie Ihr Augenmerk richten sollten, mit einer schweizer Krankenkasse und einer deutschen Zusatzversicherung, wurde auf Initiative des Grenzgänger I•N•F•O e.V. eingeführt und besteht seit Ende 1993 in dieser Kombination, seit dem Jahr 2000, nach Gründung des Aufenthalter I•N•F•O e.V., wurde eine Abwandlung für den Aufenthalter entwickelt. Vorteile jederzeitige Wechsel in die Krankenversicherung für Grenzgänger in der Schweiz. garantiertes Rückkehrrecht in die deutsche gesetzliche Krankenkasse.
Und das besondere Highlight des D-CH Krankenversicherungsmodell
Die Alternativtherapien und gesundheitsfördernden Kurse *.pdf
wichtig für den Abschluss *.pdf
wichtiger Vertragsbestandteil *.pdf
Prämien des D-CH Krankenversicherungsmodell
Antrag auf ein D-CH Krankenversicherungsmodell
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wir handeln im Auftrag von : eingetragener Verein Grenzgänger I•N•F•O e.V., gegründet 1991, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1221 eingetragener Verein Aufenthalter I•N•F•O e.V., gegründet 2000, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1562 |